GEG-Vorschriften beim Hauskauf nicht umsetzen? Welche Strafen drohen?

Home • Häufige Fragen • GEG-Vorschriften beim Hauskauf nicht umsetzen? Welche Strafen drohen?

Ratgeber • Hauskauf & Recht

Die Tinte unter dem Kaufvertrag ist trocken, doch das Budget für die Renovierung ist knapp. Viele Neu-Eigentümer spielen mit dem Gedanken, die gesetzlichen Nachrüstpflichten einfach auszusitzen. Ein teurer Irrtum.

GmodG Nachrüstpflicht Bußgeld Eigentümerwechsel
Die schnelle Antwort

Wer die gesetzlichen Vorschriften beim Hauskauf nicht umsetzen möchte, begeht eine handfeste Ordnungswidrigkeit. Das Ignorieren der Fristen (z. B. für die Rohrdämmung oder die Dachbodendämmung) kann mit empfindlichen, fünfstelligen Bußgeldern geahndet werden. Zudem führt die Zahlung der Strafe nicht dazu, dass die Pflicht erlischt – Sie müssen die Sanierung danach trotzdem durchführen. Kontrolliert wird dies in der Praxis primär durch den Bezirksschornsteinfeger.

Nach dem Erwerb eines Bestandsgebäudes tickt die Uhr. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) gewährt neuen Eigentümern nach dem Eintrag ins Grundbuch eine festgelegte Frist, um bestimmte energetische Mängel zu beheben. Nach Wegfall der 30-jährigen Kesseltauschpflicht zählen dazu das Dämmen freiliegender Heizungs- und Warmwasserrohre in Kaltbereichen sowie die Isolierung der obersten Geschossdecke. Wer hofft, dass diese Vorschriften in der bürokratischen Masse untergehen, unterschätzt die Kontrollmechanismen des Staates.

Wer kontrolliert das eigentlich?

Ein weit verbreiteter Mythos besagt, dass das Bauamt ohnehin nicht genug Personal habe, um jedes verkaufte Einfamilienhaus zu überprüfen. Das mag stimmen, doch die Behörden haben diesen Job längst delegiert.

Der Schornsteinfeger

Ihr Bezirksschornsteinfeger ist der verlängerte Arm der Baubehörde. Im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau überwacht er weiterhin die Betriebssicherheit, fordert aber keinen Kesseltausch rein wegen des 30-Jahre-Alters mehr. Stellt er jedoch fest, dass ungedämmte Rohre nach Ablauf der Käufer-Frist noch immer nicht isoliert sind, ist er gesetzlich verpflichtet, dies zu melden und eine Fristsetzung zur Behebung auszusprechen.

Die Bauaufsichtsbehörde

Erhält die zuständige Behörde (etwa durch den Schornsteinfeger oder durch Stichprobenabgleiche bei Eigentümerwechseln) Kenntnis von einem Verstoß, leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Die Strafen hierfür sind im Gesetz hart geregelt und können je nach Verstoß im massiven, mehrstelligen Bereich liegen.

Empfohlener Fachbetrieb: Häufige Fragen
⏳ Lade regionale Partner...

1 Empfohlener Fachbetrieb in Ihrer Nähe

Geben Sie Ihre PLZ ein – wir zeigen Ihnen den passenden Fachbetrieb in Ihrer Region.

Datenschutz

Der legale Ausweg: Die Härtefallklausel

Der Gesetzgeber verlangt viel, aber er darf Käufer nicht in den finanziellen Ruin treiben. Wenn die Kosten für die gesetzlich geforderten Sanierungsmaßnahmen den Wert der Immobilie unverhältnismäßig übersteigen oder die Umsetzung aus bautechnischen Gründen völlig unwirtschaftlich ist, greift das Prinzip der Unzumutbarkeit.

Achtung: Ein Härtefall tritt nicht automatisch ein, nur weil Ihr Budget erschöpft ist. Sie können die Vorschriften nicht einfach eigenmächtig ignorieren. Eine Befreiung von den gesetzlichen Pflichten muss immer hochoffiziell bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Hierfür benötigen Sie zwingend die Wirtschaftlichkeitsberechnung eines zertifizierten Energieberaters, der die Unzumutbarkeit schwarz auf weiß nachweist.

Was können betroffene Käufer tun?

Kopf in den Sand stecken ist die teuerste aller Optionen. Agieren Sie proaktiv, bevor offizielle Fristen verstreichen.

Harte Fakten zur Schadensbegrenzung:

  • Fristen notieren: Prüfen Sie das Datum Ihres Grundbucheintrags. Ab diesem Tag läuft die gesetzliche Übergangsfrist für die zwingenden Nachrüstpflichten.
  • Schornsteinfeger einbinden: Sprechen Sie offen mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger. Erklären Sie Ihre Sanierungspläne. Oft lassen sich in Absprache kulante Übergangslösungen finden, solange ein klarer Handlungswille erkennbar ist.
  • Fördermittel prüfen: Wer zügig saniert, profitiert. Für Maßnahmen wie die Dachbodendämmung oder den Heizungstausch stehen massive staatliche Zuschüsse (BAFA/KfW) bereit. Diese müssen jedoch vor der Auftragserteilung beantragt werden.
  • Befreiung beantragen: Wenn die Umsetzung finanziell oder technisch absolut unmöglich ist, beauftragen Sie umgehend einen Sachverständigen, um den Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härte bei der Behörde einzureichen.